DER SICHERHEITSRAT DER VEREINTEN NATIONEN

Der Sicherheitsrat ist eines der Hauptorgane der Vereinten Nationen (Artikel 7 VN-Charta).

Er trägt die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Der Sicherheitsrat hat 15 Mitglieder. Die Charta der Vereinten Nationen bestimmt in Artikel 23 fünf Staaten zu ständigen Mitgliedern des Rats: China, Frankreich, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten. Die Generalversammlung wählt die anderen zehn Mitglieder für eine jeweils zweijährige Amtszeit. Dabei wird über fünf regionale Wahlgruppen sichergestellt, dass Staaten aus allen Erdteilen vertreten sind: afrikanische Staaten – drei Sitze; asiatische Staaten – zwei Sitze; osteuropäische Staaten – ein Sitz; lateinamerikanische und karibische Staaten – zwei Sitze; westeuropäische und andere – zwei Sitze. Jedes Jahr wechseln fünf der gewählten Mitglieder. Ihre Amtszeit endet am 31. Dezember des angegebenen Jahres.

2020 sind folgende zehn Länder als nichtständige Mitglieder im Sicherheitsrat vertreten: Belgien, Dominikanische Republik, Indonesien, Südafrika und Deutschland (bis Ende 2020), Estland, Niger, St. Vincent und die Grenadinen, Tunesien und Vietnam (bis Ende 2021).

Eine breite Mehrheit der VN-Mitgliedstaaten unterstützt eine Reform des Sicherheitsrats und seine Anpassung an die geopolitischen Realitäten des 21. Jahrhunderts. 

Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat nach Art. 27 VN-Charta eine Stimme.

Angenommen wird eine Resolution mit neun Stimmen, soweit keines der fünf ständigen Mitglieder (P5) ein Veto einlegt; bei Verfahrensfragen greift das Veto nicht. Bei der Abstimmung gibt es für alle Mitglieder die Möglichkeit sich zu enthalten. Stimmenthaltung gilt nicht als Veto. Damit gewährt die VN-Charta den ständigen Mitgliedern eine herausragende politische Stellung, die ihnen im gesamten System der Vereinten Nationen bedeutenden Einfluss verleiht. Der Sicherheitsrat trifft sich zu Konsultationen. Ziel dieses Verfahrens ist es, Übereinstimmung aller Sicherheitsratsmitglieder zu erreichen und Kampfabstimmungen zu vermeiden. Letztere werden in der Regel als „ultima ratio“ eingesetzt, wenn Gegensätze nicht zu überbrücken sind, oder aus taktischen Gründen, um bestimmte Sicherheitsratsmitglieder – z. B. eine Veto- Macht – öffentlich zu isolieren.

Nach der VN-Charta ist der Sicherheitsrat dasjenige Organ der Vereinten Nationen, das für die Feststellung einer Bedrohung für den Frieden berufen ist und Maßnahmen zu dessen Wiederherstellung empfehlen und entscheiden kann. 

Der Sicherheitsrat trägt nach Art. 24 VN-Charta die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Mitgliedstaaten sind gemäß Charta verpflichtet, die Beschlüsse des Rates zu akzeptieren und umzusetzen. Da der Sicherheitsrat fast ununterbrochen tagt, kann er sich, wenn Krisen aufbrechen, sofort damit befassen. Er handelt gemäß Art. 25 VN-Charta in diesem Bereich mit Wirkung für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen. Der Sicherheitsrat ist das einzige Organ, das Beschlüsse mit bindender Wirkung erlassen kann.

Mitgliedstaaten sind gemäß Charta gehalten, die Beschlüsse des Rates zu akzeptieren und umzusetzen.

Zusammensetzung und Aufgaben des VN-Sicherheitsrats 

Zur Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen weltweiter Friedenssicherung kann sich der Sicherheitsrat insbesondere folgender Methoden und Verfahren bedienen: 

» Friedliche Streitbeilegung nach Kapitel VI der VN-Charta,

» Ermächtigung regionaler Organisationen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen,

» Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII der VN-Charta,

» Friedenssichernde Operationen (Friedensmissionen)

Die Befugnisse des Sicherheitsrats sind auf die Wahrung bzw. Wiederherstellung von Frieden und Sicherheit beschränkt.

Die Befugnisse des Sicherheitsrats sind auf die Wahrung bzw. Wiederherstellung von Frieden und Sicherheit beschränkt. Der Sicherheitsrat hat keine Allzuständigkeit zur Behebung jedes Problems von globaler Bedeutung.Die Wirksamkeit des Sicherheitsrats hängt von der Bereitschaft und der Fähigkeit der Mitgliedstaaten ab, seine Beschlüsse durchzuführen beziehungsweise Mittel für ihre Durchführung zur Verfügung zu stellen. Werden seine Beschlüsse nicht befolgt, hat der Sicherheitsrat mehrere Möglichkeiten. Er kann die Angelegenheit an den Internationalen Gerichtshof überweisen, indem er um ein Gutachten ersucht. Er kann sich im Falle einer Bedrohung oder eines Bruchs des Friedens oder der Begehung einer Angriffshandlung durch ein Land auch anderer Mittel bedienen, wie der Verhängung von wirtschaftlichen und anderen Sanktionen. Im Falle des ehemaligen Jugoslawien und Ruandas hatte der Sicherheitsrat internationale Strafgerichtshöfe eingesetzt. 

Der Sicherheitsrat kann VN-Friedensmissionen einsetzen. Er kann auch Truppen unter der Einsatzführung von Mitgliedstaaten oder Regionalorganisationen zur Gewaltanwendung ermächtigen. Gewaltanwendung bleibt jedoch das äußerste Mittel, auf das nur dann zurückgegriffen wird, wenn alle friedlichen Mittel zur Beilegung einer Streitigkeit ausgeschöpft worden sind. Letztlich obliegt die Durchsetzung von VN-Sanktionen den Mitgliedstaaten. Werden Sanktionen verhängt, so setzt der Sicherheitsrat einen Ausschuss ein, dessen Aufgabe darin besteht, die Einhaltung des Sanktionsregimes durch die Mitgliedstaaten zu überwachen.

Das Recht zur Verhängung von Zwangsmaßnahmen durch den Sicherheitsrat ist Kern des kollektiven Sicherheitssystems der Vereinten Nationen.

Bei Friedensbedrohung, Friedensbrüchen und Angriffshandlungen ist es exklusiv dem Sicherheitsrat vorbehalten, für alle VN-Mitglieder bindende Zwangsmaßnahmen anzuordnen. Durch nichtmilitärische wie militärische Gemeinschaftsaktionen der VN-Mitglieder soll jeder potentielle Aggressor davon abgeschreckt werden, seine Interessen mittels Gewalt durchzusetzen. 

Deutschland im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen 

Am 8. Juni 2018 wurde die Bundesrepublik Deutschland zum sechsten Mal als nichtständiges Mitglied in den VN-Sicherheitsrat gewählt. Eine Mitgliedschaft im Sicherheitsrat erhöht die Einflussmöglichkeiten deutscher Außenpolitik. Deutschland ist bereit, diese Verantwortung zu übernehmen und einen Beitrag zum Frieden und zur internationalen Sicherheit zu leisten.

Ziele und Prioritäten Deutschlands für die Zeit im Sicherheitsrat

Deutschland will auch im Sicherheitsrat einen Beitrag zum Erhalt der multilateralen regelbasierten Ordnung leisten. Mitarbeit im Sicherheitsrat bedeutet vor allem Mitsprache und Entscheidungsbedarf zu allen Krisen, die auf seiner Agenda stehen. Deutschland wirkt an der umfassenden, vorausschauenden Bewältigung dieser Krisen mit und trägt dazu bei, dass Blockaden überwunden werden können. 

Aus der VN-Charta:

Artikel 23

(1) Der Sicherheitsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern der Vereinten Nationen. Die Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Vereinigten Staaten von Amerika sind ständige Mitglieder des Sicherheitsrats. Die Generalversammlung wählt zehn weitere Mitglieder der Vereinten Nationen zu nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats; hierbei sind folgende Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen: in erster Linie der Beitrag von Mitgliedern der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Verwirklichung der sonstigen Ziele der Organisation sowie ferner eine angemessene geographische Verteilung der Sitze.

(2) Die nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats werden für zwei Jahre gewählt. Bei der ersten Wahl der nichtständigen Mitglieder, die nach Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder von elf auf fünfzehn stattfindet, werden zwei der vier zusätzlichen Mitglieder für ein Jahr gewählt. Ausscheidende Mitglieder können nicht unmittelbar wiedergewählt werden. 

Artikel 24

(1) Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat

Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit

erkennen an, dass der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt.

Neben der Befassung mit konkreten Krisen und der Begleitung bestehender Einsatzmandate wird Deutschland den Raum für die konzeptionelle Weiterentwicklung thematischer Bereiche nutzen.

Hierbei widmet sich Deutschland im Bemühen um Prävention und umfassende, vorausschauende Befassung mit Krisen folgenden Themen besonders:

» Frauen Frieden Sicherheit

Es geht um die Mitwirkung von Frauen an Friedensprozessen als Schlüsselelement zur nachhaltigen Friedenssicherung, aber auch um die Verhinderung von sexualisierter Gewalt in Konflikten

» Menschenrechte und Sicherheit

Es geht um die Bedeutung von Menschenrechtsverletzungen als Konfliktkatalysatoren

» Klima und Sicherheit

Es geht um das Konfliktpotential Klima(wandel)-bedingter Katastrophen und langfristiger Veränderungen

» Gesundheit und Sicherheit

Es geht um das Konfliktpotential von Epidemien und Pandemien

» Abrüstung und Nichtverbreitung

Es geht um substantielle Fortschritte bei Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung

Deutschland verfolgt einen umfassenden Konfliktlösungsansatz,

der Peacekeeping als multilaterales Konfliktlösungsinstrument stärken will, aber auch den Übergang zur Stabilisierung, also einem nachhaltigen Peacebuilding. Ganz im Sinne des Leitbilds „Sustaining Peace“, das VN-Generalsekretär Guterres vertritt, sind Krisenprävention und Stabilisierung zentraler Bestandteil unserer Außenpolitik, auch im Sicherheitsrat. Deutschland möchte eine europäische Stimme im Sicherheitsrat sein und europäische Kontinuität in Sicherheitsratsdossiers sicherstellen.

EU-Geschlossenheit ist Deutschland auch in New York ein wichtiges Anliegen.