VN-KONVENTION ÜBER DIE RECHTE VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN

Die „Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Convention on the Rights of Persons with Disabilities – CRPD) wurde am 14. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen und trat am 3. Mai 2008 in Kraft. Sie wurde bisher von 177 Staaten weltweit ratifiziert. Ziel der Konvention ist es, die gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu erreichen. Die Konvention bekräftigt, dass die Menschenrechte auch für Menschen mit Behinderungen gelten. Darüber hinaus enthält sie spezielle, auf die Lebenssituation von behinderten Menschen bezogene Regelungen. Artikel 24 der Konvention fordert z.B. – ausgehend von dem Prinzip der Gleichberechtigung – ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen sowie lebenslanges Lernen für Menschen mit Behinderungen.

Deutschland zählt zu den ersten Staaten, die die Konvention unterzeichnet haben. Die Unterzeichnung erfolgte am 30. März 2007. Mit der Ratifikation trat die Konvention am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft. Deutschland hat sich mit der Ratifizierung des Übereinkommens verpflichtet, dem Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen regelmäßig Berichte über die Umsetzung der Rechte in Deutschland und die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen. Deutschland hat zuletzt im Oktober 2019 den 2. und 3. Staatenbericht gemeinsam vorgelegt. Der Bericht fasst die Berichtszeiträume seit 2015 zusammen, er wurde auch in Braille-Schrift vorgelegt.

Auszüge aus der Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen:

Artikel 1 Zweck

Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

Artikel 3 Allgemeine Grundsätze

Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind:

  1. die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit;
  2. die Nichtdiskriminierung;
  3. die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft;
  4. die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit;
  5. die Chancengleichheit;
  6. die Zugänglichkeit;
  7. die Gleichberechtigung von Mann und Frau;
  8. die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.